Gesundheitsreform 2004
Sicher haben sich viele von Ihnen an die neue Gesundheitsreform 2004 gewöhnt. Für diejenigen, die noch nicht umfassend informiert sind, haben wir die wichtigsten Veränderungen auf einen Blick für Sie zusammengefasst...
Folgende Änderungen ergaben sich seit dem 01. Januar 2004 durch die Gesundheitsreform:
- Zuzahlungen
- Leistungen der Krankenkassen
Kapitelübersicht
Zuzahlungen
In der Arztpraxis:
- 10,00 EURO Praxisgebühr beim Arzt und seperat beim Zahnarzt pro Quartal.
- Überweisungen, Vorsorgetermine sowie Schutzimpfungen sind von der Praxisgebühr ausgenommen.
Im Krankenhaus:
- beträgt die Zuzahlung pro Tag für maximal 28 Tage im Kalenderjahr 10,00 EURO
Bei Arzneimitteln:
- für jedes rezeptpflichtige Arzneimittel 10 Prozent Zuzahlung des Preises, jedoch mindestens 5,00 EURO, höchstens jedoch 10,00 EURO pro Packung.
Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege:
- Sie zahlen 10 Prozent der Kosten des Heilmittels (z. B. einer Massage oder Behandlung zzgl. 10,00 EURO je Verordnung.
Bei häuslicher Krankenpflege begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr.
Zuzahlung bei Hilfsmitteln:
- Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent der Kosten pro Hilfsmittel (z. B. Bandagen, Blutzuckerteststreifen), mindestens 5,00 EURO, maximal 10,00 EURO für jedes Hilfsmittel.
Kinder:
- Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind weiterhin generell von allen Zuzahlungen befreit.
Leistungen der Krankenkassen
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel:
- keine Erstattung
- Ausnahmen bestehen bei schweren Erkrankungen, wenn das entsprechende Arzneimittel zur Therapie gehört. Dann erfolgt die Zuzahlung wie bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.
Fahrtkosten:
- Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung werden grundsätzlich nicht mehr von der Krankenkasse übernommen.
- Bei dringend medizinischen Gründen wird eine Genehmigung erteilt. In diesem Fall werden 10 Prozent erstattet, mind. 5,00 EURO, max. 10,00 EURO.
Brillen und Sehhilfen:
- Es gibt keine Kassenbeteiligung mehr an Brillen und Sehhilfen.
- Lediglich Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie schwer sehbehinderte Menschen haben weiterhin Anspruch auf Leistung.
Sterbegeld und Entbindungsgeld:
- kein Anspruch mehr bei gesetzlichen Krankenversicherungen